AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) QVITEC GmbH 2013
I. Geltungsbereich, Widersprechen der Liefer- und Zahlungsbedingungen,
Schriftform
1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit derQ.VITEC GmbH („Q.VITEC“), insbesondere alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Annahmeerklärungen. Sie gelten ausschließlich. Allgemeine Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, Q.VITEC hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Mit Ausnahme von Bestellungen, die über den Internet-Store von Q.VITEC erfolgen, bedürfen Bestellungen, Annahmeerklärungen und vor oder bei Aufnahme der Bestellung getroffene Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und sonstige Vereinbarungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).

II. Preise, Preisanpassung
1. Die Preise der Q.VITEC verstehen sich vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung in Euro ab Werk [EXW, Incoterms 2010] inkl. Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
2. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist Q.VITEC bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen.

III. Vertragsschluss, Auftragsänderungen, Rücktritt
1. Die Angebote der Q.VITEC sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung oder einesanders lautenden Hinweises freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei Q.VITEC eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.
2. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und bei Überschreitung des festgelegten Kreditlimits ist Q.VITEC zur weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
3. Auftragsänderungen werden auf Wunsch des Bestellers durchgeführt, sofern dieser alle im Rahmen der Auftragsänderung entstehenden Kosten übernimmt.
4. Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist Q.VITEC berechtigt, vom Besteller für den hierdurch entstehenden Schaden Ersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen, vorausgesetzt, dass dem Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde mit der Aufforderung, den erklärten Rücktritt zurückzunehmen, und er gleichwohl am erklärten Rücktritt festhält. Das gleiche gilt, wenn der Besteller innerhalb der gesetzten Nachfrist keine Erklärung abgibt. Hierdurch wird das Recht des Bestellers, einen niedrigeren, und das Recht von Q.VITEC, einen höheren Schaden geltend zu machen, nicht berührt.

IV. Lieferzeiten, Liefertermine, Teillieferungen, Verzug, Höhere Gewalt
1. Von Q.VITEC genannte, nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete bzw. nicht mit dem Besteller als verbindlich vereinbarte Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine wird Q.VITEC nach bestem Vermögen einhalten.
2. Q.VITEC ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren Fakturierung berechtigt.
3. Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Q.VITEC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Ziff. XI.3 auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
4. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Q.VITEC gegenüber dem Besteller nicht in Verzug, wenn Q.VITEC die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn Q.VITEC ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen und der Lieferant nicht bzw. nicht fristgerecht an Q.VITEC geliefert hat.
5. Höhere Gewalt sowie bei Q.VITEC bzw. deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. Aufruhr, rechtmäßiger Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, die Q.VITEC ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

V. Zahlung, Bankgebühren, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis ist mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.
2. Die im Rahmen einer Überweisung anfallenden Gebühren und Auslagen der Bank des Bestellers trägt der Besteller, die Gebühren und Auslagen der Bank der Q.VITEC trägt Q.VITEC.
3. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Das Recht des Bestellers, einen niedrigeren, und das Recht von Q.VITEC, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
4. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten oder ist unsere Forderung – aus welchen Gründen auch immer – gefährdet, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig; dies gilt auch für den Saldo jedes für den Käufer geführten Kontokorrents.
5. Gegenüber Forderungen von Q.VITEC kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Bestellers rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

VI. Abrufaufträge
1. Hat der Besteller Ware auf Abruf geordert, nimmt er aber die bestellte Ware nicht in dem vorgesehenen Abrufzeitraum vollständig ab, so steht ihm der für die abzunehmende Gesamtmenge eingeräumte Rabatt nicht zu. Q.VITEC ist in diesem Fall berechtigt, vom Besteller für bereits erfolgte Teillieferungen den Kaufpreis zu verlangen, der entsprechend der jeweils gültigen Preisliste für die abgenommene Menge zu zahlen ist.
2. Kommt der Besteller mit seiner Abrufverpflichtung in Verzug, so hat er für den Q.VITEC hierdurch entstehenden Schaden an Q.VITEC 1% des Auftragswertes der jeweils vom Besteller abzunehmenden Menge für jeden vollendeten Monat, in dem sich der Besteller mit der Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug befindet, zu bezahlen. Hierdurch wird das Recht des Bestellers, einen niedrigeren, und das Recht von Q.VITEC, einen höheren Schaden geltend zu machen, nicht berührt.
3. Lehnt der Besteller nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraums die Abnahme der noch ausstehenden Restmenge ab, so gilt bezüglich der Restmenge die Regelung in Ziff. III. 3 entsprechend.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von Q.VITEC gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, die Q.VITEC gegen den Besteller in unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum der Q.VITEC („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Ferner bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, die Q.VITEC gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum der Q.VITEC.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht Q.VITEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Die Verarbeitung und Verbindung gilt als im Auftrag von Q.VITEC erfolgt. Q.VITEC bietet dem Besteller schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem entstehenden Miteigentumsanteil an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an. Mit der Erfüllung aller Q.VITEC zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Besteller über.
4. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller an Q.VITEC zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche von Q.VITEC gegen den Besteller ab. Q.VITEC nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung und Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der von Q.VITEC gelieferten Waren. Solange Q.VITEC Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist Q.VITEC bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
5. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Q.VITEC darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Die Befugnis der Q.VITEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Q.VITEC, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Q.VITEC nachkommt.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentum oder Miteigentum der Q.VITEC stehenden Vorbehaltsware ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum der Q.VITEC beziehen, an diese ab. Q.VITEC nimmt diese Abtretung an.
7. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung der Q.VITEC beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware gemäß Ziff. VII.3 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
8. Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von Q.VITEC zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Q.VITEC verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn Q.VITEC dies ausdrücklich erklärt. Schließlich ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, Q.VITEC unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner zu übersenden.
9. Übersteigt der realisierbare Wert aller Sicherheiten zugunsten von Q.VITEC aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und aus Vorausabtretung die gesamte Summe der Forderungen von Q.VITEC gegen den Besteller um mehr als 10 vom Hundert, so ist Q.VITEC verpflichtet, nach eigener Wahl auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten und/oder Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen freizugeben.

VIII. Mängelhaftung
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind Q.VITEC innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gelten die Rechtsfolgen des § 377 HGB.
2. Für rechtzeitig angezeigte Mängel richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe:
a. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Besteller nach Wahl von Q.VITEC Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung („Nacherfüllung“). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn ein Mangel nach mindestens zweimaliger Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, in technisch komplizierten Fällen nach mindestens dreimaliger Nachbesserung nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller ein weiterer Nachbesserungsversuch bzw. eine weitere Ersatzlieferung unzumutbar oder unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird. Die anlässlich einer Nachbesserung ersetzten Teile werden Eigentum von Q.VITEC.
b. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat er die Q.VITEC insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
c. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nurzu, soweit die Haftung von Q.VITEC nicht nach Maßgabe von Ziff. XI ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. VIII geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Entsorgung der gelieferten Ware
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kostennach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt insoweit Q.VITEC von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
2. Im Falle des Weiterverkaufs der von Q.VITEC gelieferten Ware im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Besteller durch geeignete vertragliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass entweder der Kunde des Bestellers nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt bzw. seinen Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Entsorgung einsteht oder aber dass der Besteller selbst seinem Kunden gegenüber die ordnungsgemäße Entsorgung übernimmt.
3. Macht ein Dritter nach Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Entsorgung der gelieferten Waregegen Q.VITEC geltend, hat der Besteller die Ware ordnungsgemäß zu entsorgen sowie Q.VITEC von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG freizustellen.
4. Der Anspruch von Q.VITEC gegen den Besteller aus Ziff. IX.1 auf Übernahme der Entsorgungspflicht bzw. auf Freistellung von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG verjährt nicht vor Ablauf von einem Jahr nach endgültiger Beendigung der Nutzung und Kenntniserlangung von Q.VITEC von der Nutzungsbeendigung. X. Softwareprodukte Bei Softwareprodukten gelten zusätzlich und vorrangig die Lizenzbedingungen der jeweiligen Produkte.

XI. Haftung, Verjährung
1. Für von Q.VITEC oder deren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet Q.VITEC, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte („Wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von Q.VITEC auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Q.VITEC haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
2. Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die Q.VITEC aufzukommen hat, Q.VITEC unverzüglich anzuzeigen und von Q.VITEC aufnehmen zu lassen.
3. Die Haftung von Q.VITEC für eine übernommene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, fürArglist, für unerlaubte Handlungen, für Körperschäden sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
4. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Bestellers, für die nach dieser Ziff. XI. die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

XII. Korruptionsbekämpfung
1. Der Besteller ist sich der Wichtigkeit der Korruptionsbekämpfung bewusst, wird die einschlägigendeutschen, europäischen und sonstigen Vorschriften einhalten und mit allen Kräften darauf hinwirken, dass seine Mitarbeiter dies ebenfalls tun.
2. Korruption im Sinne dieser Vorschrift umfasst aktive und passive Bestechung sowie Vorteilsnahme und -gewährung im öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Bereich.
3. Der Besteller wird jeweils alle Geschäftsvorfälle in einer ordnungsgemäßen und vollständigenBuchführung dokumentieren.
4. Verstößt der Besteller schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, ist Q.VITEC berechtigt, unbeschadet sonstiger Ansprüche die Vertragsbeziehung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden.

XIII. Verbot der Herstellung von Kriegs- und Vernichtungswaffen, Einhaltung der Ausfuhrgesetze
1. Dem Besteller ist untersagt, die von Q.VITEC gelieferte Ware zur Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Lagerung oder zum Einsatz von Kriegs- und Vernichtungswaffen zu verwenden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Atomwaffen, biologische Waffen, chemische Waffen oder Raketen („Waffen“).
2. Der Besteller wird die von Q.VITEC gelieferte Ware weder mittelbar noch unmittelbar einem Kunden verkaufen, vermieten oder anderweitig überlassen, der diese Ware in der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Lagerung oder dem Einsatz von Waffen verwendet.
3. Der Besteller wird die von Q.VITEC gelieferte Ware weder mittelbar noch unmittelbar exportieren oder re-exportieren, ohne dafür die Genehmigungen zu besitzen, die gemäß den Gesetzen bzw. den Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle eines Landes erforderlich sind, dessen Gerichtsbarkeit die Vertragsparteien unterliegen. Der Besteller wird die von Q.VITEC gelieferte Ware weder mittelbar noch unmittelbar in ein Land exportieren oder re-exportieren, gegen welches der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch einen Beschluss Sanktionen verhängt hat, solange der jeweilige Beschluss in Kraft ist und soweit die von Q.VITEC gelieferte Ware weiterhin einem Ausfuhrverbot in das jeweilige Land unterliegt.
4. Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen eine Bestimmung dieser Ziff. XIII, haftet er gegenüber Q.VITEC für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die Q.VITEC aufgrund dieses Verstoßes entstanden sind. Q.VITEC ist in diesem Fall berechtigt, den mit dem Besteller bestehenden Vertrag unverzüglich zu kündigen, ohne dass dadurch eine Haftung gegenüber dem Besteller entsteht. Darüber hinaus ist Q.VITEC nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen oder auszuführen, die möglicherweise gegen die Ausfuhrkontrollgesetze, -regelungen bzw. -vorschriften eines betroffenen Landes oder gegen Bestimmungen dieser Ziff. XIII. verstoßen.

XIV. Vertraulichkeit der Zugangsdaten für den Internet-Store
Der Besteller verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten für den Internet-Store von Q.VITEC geheim zu halten und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Verstößt der Besteller schuldhaft gegen diese Pflicht, hat er Q.VITEC alle auf der Pflichtverletzung beruhende Schäden zu ersetzen.

XV. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von Q.VITEC, wenn derBesteller Kaufmann ist.
2. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald Q.VITEC die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Personen übergeben hat. Nimmt der Besteller die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

XVI. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen Q.VITEC und dem Besteller entstehende Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Hannover, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des Öffentlichen Rechts ist oder seinen Geschäftssitz nicht im Inland hat. Q.VITEC ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt deutsches Recht.

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